All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen der RedIP GmbH

1. All­ge­mei­nes

Unse­re Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und Ange­bo­te erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund die­ser all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Sie gel­ten auch für alle künf­ti­gen Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und Ange­bo­te, auch wenn die Gel­tung nicht noch ein­mal aus­drück­lich ver­ein­bart wor­den ist. Spä­tes­tens mit der Ent­ge­gen­nah­me unse­rer Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen gel­ten die­se AGB als ange­nom­men. Ent­ge­gen­ste­hen­de Ein­kaufs­be­din­gun­gen unse­rer Kun­den fin­den aus­drück­lich kei­ne Gel­tung. Gegen­be­stä­ti­gun­gen unse­rer Kun­den unter Hin­weis auf eige­ne Geschäfts- bzw. Ein­kaufs­be­din­gun­gen wider­spre­chen wir aus­drück­lich. Abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen mit unse­ren Mit­ar­bei­tern, sowie ande­re Ver­ein­ba­run­gen sind nur dann wirk­sam, wenn sie von einem ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Mit­ar­bei­ter der RedIP GmbH schrift­lich bestä­tigt wer­den.

2. Ange­bo­te und Ver­trags­ab­schluss

Unse­re Ange­bo­te sind stets frei­blei­bend und unver­bind­lich, d.h. sie sind auf jeden Fall als Auf­for­de­rung zur Abga­be eines Ange­bots zu ver­ste­hen. Bestel­lun­gen gel­ten erst dann als ange­nom­men, wenn sie von uns schrift­lich bestä­tigt wer­den oder kon­klu­dent durch die Lie­fe­rung der bestell­ten Ware ange­nom­men wer­den. Es gilt dann der Lie­fer­schein bzw. die Waren­rech­nung als Auf­trags­be­stä­ti­gung.

Eben­falls haben die Nut­zer und Betrof­fe­nen nach Art. 21 DSGVO das Recht auf Wider­spruch gegen die künf­ti­ge Ver­ar­bei­tung der sie betref­fen­den Daten, sofern die Daten durch den Anbie­ter nach Maß­ga­be von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ver­ar­bei­tet wer­den. Ins­be­son­de­re ist ein Wider­spruch gegen die Daten­ver­ar­bei­tung zum Zwe­cke der Direkt­wer­bung statt­haft.

3. Prei­se und Zah­lungs­be­din­gun­gen

Preis­lis­ten und ande­re Wer­be­un­ter­la­gen sind frei­blei­bend und unver­bind­lich.

Die Prei­se rich­ten sich nach der jeweils gül­ti­gen Preis­lis­te, die jeder­zeit geän­dert wer­den kann. Die aus­ge­wie­se­nen Prei­se sind – soweit nichts ande­res ange­ge­ben – EURO Prei­se zuzüg­lich der jeweils gül­ti­gen gesetz­li­chen Mehr­wert­steu­er, sowie zuzüg­lich Ver­sand- und Trans­port­kos­ten, sowie Fracht­ver­si­che­rung bei Paket­ver­sand ab Lager Lei­men. Der Kauf­preis ist sofort bei Abho­lung bzw. Anlie­fe­rung der Ware gegen Nach­nah­me zur Zah­lung in bar fäl­lig. Abwei­chen­de Zah­lungs­be­din­gun­gen bedür­fen einer geson­der­ten schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung. Jede Zah­lung wird auf die jeweils ältes­te, offe­ne Rech­nung ver­bucht, soweit die RedIP GmbH nicht etwas ande­res bestimmt. Offen­sicht­li­che Rechen- bzw. Schreib­feh­ler berech­ti­gen uns zur Rich­tig­stel­lung, auch bei schon erstell­ten und vom Kun­den mit dem ursprüng­li­chen Betrag begli­che­nen Rech­nun­gen.

Nur unbe­strit­te­ne oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­te For­de­run­gen berech­ti­gen den Kun­den zur Auf­rech­nung. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht kann der Kun­de nur gel­tend machen, soweit es auf Ansprü­chen aus dem­sel­ben Ver­trag beruht.

Ver­zugs­zin­sen wer­den mit 8 % über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz der Euro­päi­schen Zen­tral­bank berech­net. Sie sind höher oder nied­ri­ger anzu­set­zen, sofern wir eine Belas­tung mit einem höhe­ren Zins­satz nach­wei­sen oder der Kun­de eine Belas­tung mit einem gerin­ge­rem Zins­satz nach­weist. Even­tu­ell ver­ein­bar­te Skon­ti wer­den nicht gewährt, sofern sich der Kun­de mit der Zah­lung von frü­he­ren Lie­fe­run­gen in Ver­zug befin­det.

Gerät der Kun­de in Ver­zug, ist die RedIP GmbH berech­tigt, nach vor­he­ri­ger Mah­nung die Ware zurück­zu­neh­men, ggf. den Betrieb des Kun­den zu betre­ten und die Ware weg­zu­neh­men. Die RedIP GmbH ist berech­tigt, dem Kun­den die Weg­schaf­fung der Ware zu unter­sa­gen, bis der Kauf­preis begli­chen ist. Wer­den dem Ver­käu­fer nach Ver­trags­ab­schluß Tat­sa­chen, ins­be­son­de­re Zah­lungs­ver­zug hin­sicht­lich frü­he­rer Lie­fe­run­gen bekannt, die nach pflicht­ge­mä­ßem kauf­män­ni­schen Ermes­sen dar­auf schlie­ßen las­sen, dass der Kauf­preis­an­spruch durch man­geln­de Leis­tungs­fä­hig­keit des Käu­fers gefähr­det wird, sind wir berech­tigt, unter Set­zung einer ange­mes­se­nen Frist, vom Käu­fer nach unse­rer Wahl Zug um Zug Zah­lung, ent­spre­chen­de Sicher­hei­ten oder Vor­aus­kas­se zu ver­lan­gen und im Wei­ge­rungs­fal­le vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, wobei die Rech­nun­gen für bereits erfolg­te Teil­lie­fe­run­gen sofort fäl­lig gestellt wer­den.

4. Lie­fer­zeit, Son­der­pos­ten, Re-Mar­ke­ting-Ware

Lie­fer­fris­ten und Ter­mi­ne sind nur ver­bind­lich, wenn sie durch die RedIP GmbH schrift­lich bestä­tigt sind. Lie­fer­fris­ten begin­nen ab Bestä­ti­gung zu lau­fen.

Lie­fer- und Leis­tungs­ver­zö­ge­run­gen auf­grund höhe­rer Gewalt, Krieg, Auf­ruhr, Streik, Aus­sper­rung oder ähn­li­che nicht in unse­ren Macht­be­reich fal­len­de Ereig­nis­se bewir­ken zunächst eine ange­mes­se­ne Ver­län­ge­rung der Lie­fer­frist, soweit die­se Umstän­de nach­weis­lich auf die Lie­fe­rung des ver­kauf­ten Gegen­stan­des von erheb­li­chem Ein­fluss sind. Die genann­ten Umstän­de sus­pen­die­ren die RedIP GmbH für die Dau­er der Behin­de­rung von den ein­ge­gan­ge­nen Lie­fer­ver­bind­lich­kei­ten. Dies gilt auch, wenn sol­che Hin­der­nis­se beim Lie­fe­ran­ten der RedIP GmbH oder deren Unter­lie­fe­ran­ten ein­tre­ten. Beginn und Ende der­ar­ti­ger Hin­der­nis­se teilt der Ver­käu­fer dem Käu­fer bald­mög­lichst mit. Der Käu­fer kann vom Ver­käu­fer die Erklä­rung ver­lan­gen, ob er zurück­tre­ten oder inner­halb ange­mes­se­ner Frist lie­fern will. Der Ver­käu­fer selbst hat das Recht auch ohne die­se Anfor­de­rung nach ange­mes­se­ner War­te­frist vom Ver­trag zurück zu tre­ten. Erklärt sich der Ver­käu­fer auf die Anfor­de­rung nicht unver­züg­lich, kann der Käu­fer zurück­tre­ten. Scha­den­er­satz­an­sprü­che sind in die­sen Fäl­len aus­ge­schlos­sen.

Der Ver­käu­fer haf­tet hin­sicht­lich recht­zei­ti­ger Lie­fe­rung nur für Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit hin­sicht­lich sei­nes eige­nen Ver­schul­dens und das sei­ner Erfül­lungs­ge­hil­fen. Für das Ver­schul­den sei­ner Vor­lie­fe­ran­ten hat er nicht ein­zu­tre­ten. Der Ver­käu­fer ist jedoch ver­pflich­tet, auf Ver­lan­gen even­tu­el­le ihm gegen sei­nen Vor­lie­fe­ran­ten zuste­hen­de Ansprü­che an den Käu­fer abzu­tre­ten. Im Fal­le einer Lie­fer­ver­zö­ge­rung, die der Ver­käu­fer zu ver­tre­ten hat, ist der Käu­fer ver­pflich­tet, auf Ver­lan­gen des Ver­käu­fers inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist zu erklä­ren, ob er wei­ter­hin auf Lie­fe­rung besteht oder wegen der Ver­zö­ge­rung vom Ver­tra­ge zurück­tritt und/oder Scha­den­er­satz statt der Leis­tung ver­langt. Bei allen Son­der­pos­ten (Re-Mar­ke­ting-Ware) erfolgt Lie­fe­rung stets nur, solan­ge der Vor­rat reicht. Ist der Vor­rat erschöpft, gilt die Leis­tung der RedIP GmbH als unmög­lich und ent­bin­det die RedIP GmbH von der Lie­fer­ver­pflich­tung. Wir wer­den den Kun­den bald­mög­lichst über die Nicht­ver­füg­bar­keit der Ware unter­rich­ten und Gegen­leis­tun­gen bald­mög­lichst erstat­ten. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che kön­nen nicht gel­tend gemacht wer­den.

5. Gefahren­über­gang und Abnah­me

Die RedIP GmbH ver­kauft grund­sätz­lich nur an Selbst­ab­ho­ler. Jeg­li­che Leis­tun­gen, die über die Bereit­stel­lung zur Abho­lung hin­aus­ge­hen sind rei­ne Gefäl­lig­keit. Hier­auf besteht weder ein Anspruch noch über­nimmt die RedIP GmbH irgend­ei­ne Haf­tung. Ver­la­dung und Ver­sand der Ware erfol­gen unver­si­chert (Aus­nah­me Paket­ver­sand) auf Gefahr des Emp­fän­gers. Die Gefahr geht auf den Kun­den über mit der Mit­tei­lung der Abhol­be­reit­schaft, spä­tes­tens mit Bereit­stel­lung der Ware. Der Abschluss einer Spe­di­ti­ons­trans­port­ver­si­che­rung obliegt grund­sätz­lich dem Kun­den. Die RedIP GmbH schließt für den Kun­den (Aus­nah­me Selbst­ab­ho­ler) – ohne dass hier­zu eine Ver­pflich­tung besteht – eine Trans­port­ver­si­che­rung ab. Die Kos­ten trägt der Kun­de (Zif­fer 3). Teil­lie­fe­run­gen sind in zumut­ba­rem Umfang zuläs­sig. Der Kun­de hat die Pflicht, die bestell­te Ware abzu­neh­men, sofern die­se nicht mit offen­ba­ren tech­ni­schen Män­geln behaf­tet ist. Ver­wei­gert der Kun­de die Abnah­me der bestell­ten Ware, so kann die RedIP GmbH dem Kun­den schrift­lich eine ange­mes­se­ne Nach­frist set­zen, mit der Erklä­rung, dass die RedIP GmbH nach Ablauf der Frist die Ver­trags­er­fül­lung ablehnt. Nach erfolg­lo­sem Ablauf der Nach­frist sind wir berech­tigt, durch schrift­li­che Erklä­rung vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder Scha­den­er­satz zu ver­lan­gen. Der Set­zung einer Nach­frist bedarf es nicht, wenn der Kun­de die Abnah­me ernst­haft und end­gül­tig ver­wei­gert oder offen­kun­dig ist, dass er auch inner­halb der Nach­frist zur Zah­lung des Kauf­prei­ses nicht im Stan­de ist. Ver­lan­gen wir Scha­den­er­satz gemäß vor­he­ri­gem Absatz, so beträgt die­ser 15 % des ver­ein­bar­ten Kauf­prei­ses (Gewinn­span­ne). Der Scha­dens­be­trag ist höher oder nied­ri­ger anzu­set­zen, wenn wir einen höhe­ren Scha­den oder der Kun­de einen gerin­ge­ren Scha­den nach­weist.

6. Eigen­tums­vor­be­halt

Die gelie­fer­te Ware bleibt bis zum voll­stän­di­gen Aus­gleich aller – auch künf­ti­ger – For­de­run­gen des Ver­käu­fers nebst Zin­sen und Kos­ten unser unein­ge­schränk­tes Eigen­tum. Sie ist getrennt von ande­rer Ware zu ver­wah­ren. Bei lau­fen­der Rech­nung sichert das vor­be­hal­te­ne Eigen­tum die Sal­den­for­de­rung der Ver­käu­fers. Dies gilt ins­be­son­de­re für juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts, für öffent­lich recht­li­che Son­der­ver­mö­gen und Kauf­leu­te, bei dem der Kauf­ver­trag zum Betrieb eines Han­dels­ge­wer­bes gehört. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, die Vor­be­halts­wa­re auf sei­ne Kos­ten zu ver­si­chern und ver­si­chert zu hal­ten. Er tritt hier­mit für den Ver­si­che­rungs­fall alle Ansprü­che gegen den Ver­si­che­rer bis zur Höhe unse­rer For­de­rung an uns ab. Bei Zugrif­fen Drit­ter auf die Vor­be­halts­wa­re wird der Käu­fer auf das Eigen­tum des Ver­käu­fers hin­wei­sen und die­sen unver­züg­lich benach­rich­ti­gen. Unter­lässt er bei­des, stellt dies eine Ver­trags­ver­let­zung dar, die zum Scha­den­er­satz ver­pflich­tet. Der Kun­de ist befugt, die gekauf­te Ware in ordent­li­chem Geschäfts­gang wei­ter zu ver­äu­ßern oder zu ver­ar­bei­ten, sofern wir hier­für schrift­lich unse­re Zustim­mung ertei­len. Wird die Vor­be­halts­wa­re vom Käu­fer zu einer neu­en beweg­li­chen Sache ver­ar­bei­tet, so erfolgt die Ver­ar­bei­tung für den Ver­käu­fer, ohne dass die­ser hier­aus ver­pflich­tet wird; die neue Sache wird Eigen­tum des Ver­käu­fers. Bei Ver­ar­bei­tung zusam­men mit nicht dem Ver­käu­fer gehö­ren­der Ware erwirbt der Ver­käu­fer Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache nach dem Ver­hält­nis des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zu der ande­ren Ware zur Zeit der Ver­ar­bei­tung. Wird die Vor­be­halts­wa­re mit nicht dem Ver­käu­fer gehö­ren­der Ware gemäß §§ 947, 948 BGB ver­bun­den, ver­mischt oder ver­mengt, so wird der Ver­käu­fer Mit­ei­gen­tü­mer ent­spre­chend den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Erwirbt der Käu­fer durch Ver­bin­dung, Ver­mi­schung oder Ver­men­gung Allein­ei­gen­tum, so über­trägt er schon jetzt dem Ver­käu­fer Mit­ei­gen­tum nach dem Ver­hält­nis des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zu der ande­ren Ware zur Zeit der Ver­bin­dung, Ver­mi­schung oder Ver­men­gung. Der Käu­fer hat in die­sen Fäl­len die im Eigen­tum oder Mit­ei­gen­tum des Ver­käu­fers ste­hen­de Sache, die eben­falls als Vor­be­halts­wa­re im Sin­ne der vor­ste­hen­den Bedin­gun­gen gilt, unent­gelt­lich zu ver­wah­ren. Wird Vor­be­halts­wa­re allein oder zusam­men mit nicht dem Ver­käu­fer gehö­ren­der Ware ver­äu­ßert, so tritt der Käu­fer schon jetzt, d.h. im Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses, die aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung ent­ste­hen­den For­de­run­gen in Höhe des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re bzw. bei Ver­ar­bei­tung vor Ver­äu­ße­rung in Höhe des Wer­tes des Mit­ei­gen­tums­an­teils des Ver­käu­fers mit allen Neben­rech­ten und Rang vor dem Rest ab; der Ver­käu­fer nimmt die Abtre­tung an. Wert der Vor­be­halts­wa­re ist der Rech­nungs­be­trag des Ver­käu­fers. Steht die wei­ter­ver­äu­ßer­te Vor­be­halts­wa­re im Mit­ei­gen­tum des Ver­käu­fers, so erstreckt sich die Abtre­tung der For­de­run­gen auf den Betrag, der dem Anteils­wert des Ver­käu­fers an dem Mit­ei­gen­tum ent­spricht. Ver­pfän­dun­gen oder Siche­rungs­über­eig­nun­gen des Eigen­tums des Ver­käu­fers an Drit­te sind unzu­läs­sig. Die aus dem Wei­ter­ver­kauf oder einem sons­ti­gen Rechts­grund (z. B. Versicherung/unerl. Hand­lung) bzgl. der Vor­be­halts­wa­re ent­ste­hen­de For­de­run­gen (ein­schließ­lich sämt­li­cher Sal­do­for­de­run­gen aus Kon­to­kor­rent) tritt der Käu­fer bereits jetzt siche­rungs­hal­ber in vol­lem Umfang an den Ver­käu­fer ab.

Der Ver­käu­fer ermäch­tigt den Käu­fer wider­ruf­lich, die an den Ver­käu­fer abge­tre­te­nen For­de­run­gen für des­sen Rech­nung in eige­nem Namen ein­zu­zie­hen. Der Ver­käu­fer wird von der eige­nen Ein­zie­hungs­be­fug­nis kei­nen Gebrauch machen, solan­ge der Käu­fer sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen, auch gegen­über Drit­ten, nach­kommt. Auf Ver­lan­gen des Ver­käu­fers hat der Käu­fer die Schuld­ner der abge­tre­te­nen For­de­run­gen zu benen­nen und die­sen die Abtre­tung anzu­zei­gen; der Ver­käu­fer ist ermäch­tigt, den Schuld­nern die Abtre­tung auch selbst anzu­zei­gen. Soweit der Wert der Sicher­hei­ten unse­re For­de­run­gen um mehr als 20 % über­steigt, wer­den wir auf Ver­lan­gen des Kun­den Sicher­hei­ten nach unse­rer Wahl frei­ge­ben. Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Kun­den – ins­be­son­de­re Zah­lungs­ver­zug oder ander­wei­ti­ger Ver­let­zun­gen sei­ner Pflich­ten aus dem Eigen­tums­vor­be­halt – sind wir berech­tigt, unbe­scha­det unse­rer sons­ti­gen Ansprü­che, die Vor­be­halts­wa­re her­aus zu ver­lan­gen und nach schrift­li­cher Ankün­di­gung mit ange­mes­se­ner Frist­set­zung die Ware unter Anrech­nung des Ver­wer­terlö­ses auf den Kauf­preis durch frei­hän­di­gen Ver­kauf best­mög­lich zu ver­wer­ten. Sämt­li­che Kos­ten der Rück­nah­me und der Ver­wer­tung des Ver­trags­ge­gen­stan­des trägt der Kun­de. Die Aus­übung des Eigen­tums­vor­be­hal­tes durch uns, für den Fall, dass der Kun­de sei­nen Ver­pflich­tun­gen nicht nach­kommt, bedeu­tet nicht den Rück­tritt vom Ver­trag, es sei denn, es han­delt sich um ein Teil­zah­lungs­ge­schäft eines Nicht­kauf­man­nes. In die­sem Fal­le fin­den die Vor­schrif­ten für Ver­brau­cher­kre­di­te Anwen­dung. Mit Zah­lungs­ein­stel­lung und/oder Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens erlö­schen das Recht zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung, zur Ver­wen­dung oder Ein­bau der Vor­be­halts­wa­re oder die Ermäch­ti­gung zum Ein­zug der abge­tre­te­nen For­de­run­gen. Dies gilt nicht für die Rech­te des Insol­venz­ver­wal­ters.

8. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che

Scha­dens- und Auf­wen­dungs­er­satz­an­sprü­che (nach­fol­gend Scha­dens­er­satz­an­sprü­che) gegen uns, sowie gegen­über unse­rer Erfül­lungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen, gleich aus wel­chem Rechts­grund, ins­be­son­de­re wegen Ver­let­zung von Pflich­ten aus einem Schuld­ver­hält­nis und aus uner­laub­ter Hand­lung, ins­be­son­de­re auch für indi­rek­te oder Fol­ge­schä­den sind aus­ge­schlos­sen. Dies gilt nicht, soweit zwin­gend gehaf­tet wird, ins­be­son­de­re bei Ver­let­zung von Leben, Kör­per, Gesund­heit. Der Scha­dens­er­satz­an­spruch für die Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten ist jedoch auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt. Soweit Scha­den­er­satz­an­sprü­che gegen uns, unse­re Erfül­lungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen bestehen, ver­jäh­ren die­se bin­nen eines Jah­res nach Lie­fe­rung der Gerä­te, sofern die Ansprü­che nicht auf Vor­satz beru­hen.

9. Ser­vice­be­din­gun­gen

Zur Prü­fung ihrer Ansprü­che ist eine Kopie der Kauf­rech­nung not­wen­dig. Erbrin­gen Sie die­sen Nach­weis nicht, erhal­ten Sie die Ware gegen eine Bear­bei­tungs­ge­bühr unfrei zurück. Bei feh­len­den Her­stel­ler- und oder Iden­ti­fi­zie­rungs­eti­ket­ten ver­fal­len jeg­li­che Garan­tie­an­sprü­che des Kun­den.

Feh­ler­be­schrei­bung:

Bei Gerä­ten, die ohne genaue Feh­ler­be­schrei­bung (“defekt” oder “zur Repa­ra­tur” ist nicht aus­rei­chend) bei uns ein­tref­fen hat die RedIP GmbH das Recht der Wahl zwi­schen Durch­füh­rung einer kos­ten­pflich­ti­gen Feh­ler­dia­gno­se oder der unre­pa­rier­ten Rück­sen­dung gegen eine Bear­bei­tungs­ge­bühr ent­spre­chend unse­rer Preis­lis­te. Im Fal­le unbe­rech­tig­ter Bean­stan­dun­gen (kein Feh­ler fest­stell­bar, wahr­schein­lich Bedie­nungs­feh­ler) wird die Ware gegen eine Bear­bei­tungs­ge­bühr ent­spre­chend unse­rer Preis­lis­te zurück­ge­schickt.

Trans­port­kos­ten:

Die RedIP GmbH über­nimmt die Trans­port­kos­ten für die Rück­sen­dung berech­tigt bean­stan­de­ter Ware. Die Kos­ten für den Trans­port und Ver­si­che­rung von berech­tigt bean­stan­de­ter Ware an die RedIP GmbH trägt der Absen­der. Bei unfrei­en Anlie­fe­run­gen wird die Annah­me aus orga­ni­sa­to­ri­schen Grün­de ver­wei­gert.

10. Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand und anzu­wen­den­des Recht

Für die­se Geschäfts­be­din­gun­gen und die gesam­ten Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen der RedIP GmbH und dem Kun­den gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Die Anwen­dung des UNK­auf­rechts ist aus­ge­schlos­sen.

Ist der Kun­de Kauf­mann und gehört der Abschluss des Ver­trags zum Betrieb sei­nes Han­dels­ge­wer­bes, ist Erfül­lungs­ort für Lie­fe­rung und Zah­lung Ham­burg. Für sämt­li­che gegen­wär­ti­gen und künf­ti­gen Ansprü­che aus der Geschäfts­ver­bin­dung mit Kauf­leu­ten ist aus­schließ­li­cher Gerichts­stand Ham­burg. Der glei­che Gerichts­stand gilt, wenn der Kun­de kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand im Inland hat, nach Ver­trags­schluss sei­nen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt aus dem Inland ver­legt oder sein Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort zum Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt ist.

11. Daten­schutz

Die RedIP GmbH ist berech­tigt, bezüg­lich der Geschäfts­ver­bin­dung oder im Zusam­men­hang mit die­ser erhal­te­ne Daten über den Käu­fer, gleich ob die­se vom Käu­fer oder von Drit­ten stam­men, im Sin­ne des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes zu ver­ar­bei­ten. Die­ser Hin­weis ersetzt die Mit­tei­lung gemäß Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz, dass per­sön­li­che Daten über den Kun­den mit­tels EDV gespei­chert und wei­ter­ver­ar­bei­tet wer­den.

12. Schluss­be­stim­mun­gen

Falls ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam oder undurch­führ­bar sein soll­ten oder Lücken ent­hal­ten, wird dadurch die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt.
Die Par­tei­en ver­pflich­ten sich, eine Ver­ein­ba­rung zu tref­fen, die dem Gewoll­ten am nächs­ten kommt.

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen der RedIP GmbH

1. All­ge­mei­nes

Unse­re Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und Ange­bo­te erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund die­ser all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Sie gel­ten auch für alle künf­ti­gen Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und Ange­bo­te, auch wenn die Gel­tung nicht noch ein­mal aus­drück­lich ver­ein­bart wor­den ist. Spä­tes­tens mit der Ent­ge­gen­nah­me unse­rer Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen gel­ten die­se AGB als ange­nom­men. Ent­ge­gen­ste­hen­de Ein­kaufs­be­din­gun­gen unse­rer Kun­den fin­den aus­drück­lich kei­ne Gel­tung. Gegen­be­stä­ti­gun­gen unse­rer Kun­den unter Hin­weis auf eige­ne Geschäfts- bzw. Ein­kaufs­be­din­gun­gen wider­spre­chen wir aus­drück­lich. Abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen mit unse­ren Mit­ar­bei­tern, sowie ande­re Ver­ein­ba­run­gen sind nur dann wirk­sam, wenn sie von einem ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Mit­ar­bei­ter der RedIP GmbH schrift­lich bestä­tigt wer­den.

2. Ange­bo­te und Ver­trags­ab­schluss

Unse­re Ange­bo­te sind stets frei­blei­bend und unver­bind­lich, d.h. sie sind auf jeden Fall als Auf­for­de­rung zur Abga­be eines Ange­bots zu ver­ste­hen. Bestel­lun­gen gel­ten erst dann als ange­nom­men, wenn sie von uns schrift­lich bestä­tigt wer­den oder kon­klu­dent durch die Lie­fe­rung der bestell­ten Ware ange­nom­men wer­den. Es gilt dann der Lie­fer­schein bzw. die Waren­rech­nung als Auf­trags­be­stä­ti­gung.

Eben­falls haben die Nut­zer und Betrof­fe­nen nach Art. 21 DSGVO das Recht auf Wider­spruch gegen die künf­ti­ge Ver­ar­bei­tung der sie betref­fen­den Daten, sofern die Daten durch den Anbie­ter nach Maß­ga­be von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ver­ar­bei­tet wer­den. Ins­be­son­de­re ist ein Wider­spruch gegen die Daten­ver­ar­bei­tung zum Zwe­cke der Direkt­wer­bung statt­haft.

3. Prei­se und Zah­lungs­be­din­gun­gen

Preis­lis­ten und ande­re Wer­be­un­ter­la­gen sind frei­blei­bend und unver­bind­lich.

Die Prei­se rich­ten sich nach der jeweils gül­ti­gen Preis­lis­te, die jeder­zeit geän­dert wer­den kann. Die aus­ge­wie­se­nen Prei­se sind – soweit nichts ande­res ange­ge­ben – EURO Prei­se zuzüg­lich der jeweils gül­ti­gen gesetz­li­chen Mehr­wert­steu­er, sowie zuzüg­lich Ver­sand- und Trans­port­kos­ten, sowie Fracht­ver­si­che­rung bei Paket­ver­sand ab Lager Lei­men. Der Kauf­preis ist sofort bei Abho­lung bzw. Anlie­fe­rung der Ware gegen Nach­nah­me zur Zah­lung in bar fäl­lig. Abwei­chen­de Zah­lungs­be­din­gun­gen bedür­fen einer geson­der­ten schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung. Jede Zah­lung wird auf die jeweils ältes­te, offe­ne Rech­nung ver­bucht, soweit die RedIP GmbH nicht etwas ande­res bestimmt. Offen­sicht­li­che Rechen- bzw. Schreib­feh­ler berech­ti­gen uns zur Rich­tig­stel­lung, auch bei schon erstell­ten und vom Kun­den mit dem ursprüng­li­chen Betrag begli­che­nen Rech­nun­gen.

Nur unbe­strit­te­ne oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­te For­de­run­gen berech­ti­gen den Kun­den zur Auf­rech­nung. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht kann der Kun­de nur gel­tend machen, soweit es auf Ansprü­chen aus dem­sel­ben Ver­trag beruht.

Ver­zugs­zin­sen wer­den mit 8 % über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz der Euro­päi­schen Zen­tral­bank berech­net. Sie sind höher oder nied­ri­ger anzu­set­zen, sofern wir eine Belas­tung mit einem höhe­ren Zins­satz nach­wei­sen oder der Kun­de eine Belas­tung mit einem gerin­ge­rem Zins­satz nach­weist. Even­tu­ell ver­ein­bar­te Skon­ti wer­den nicht gewährt, sofern sich der Kun­de mit der Zah­lung von frü­he­ren Lie­fe­run­gen in Ver­zug befin­det.

Gerät der Kun­de in Ver­zug, ist die RedIP GmbH berech­tigt, nach vor­he­ri­ger Mah­nung die Ware zurück­zu­neh­men, ggf. den Betrieb des Kun­den zu betre­ten und die Ware weg­zu­neh­men. Die RedIP GmbH ist berech­tigt, dem Kun­den die Weg­schaf­fung der Ware zu unter­sa­gen, bis der Kauf­preis begli­chen ist. Wer­den dem Ver­käu­fer nach Ver­trags­ab­schluß Tat­sa­chen, ins­be­son­de­re Zah­lungs­ver­zug hin­sicht­lich frü­he­rer Lie­fe­run­gen bekannt, die nach pflicht­ge­mä­ßem kauf­män­ni­schen Ermes­sen dar­auf schlie­ßen las­sen, dass der Kauf­preis­an­spruch durch man­geln­de Leis­tungs­fä­hig­keit des Käu­fers gefähr­det wird, sind wir berech­tigt, unter Set­zung einer ange­mes­se­nen Frist, vom Käu­fer nach unse­rer Wahl Zug um Zug Zah­lung, ent­spre­chen­de Sicher­hei­ten oder Vor­aus­kas­se zu ver­lan­gen und im Wei­ge­rungs­fal­le vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, wobei die Rech­nun­gen für bereits erfolg­te Teil­lie­fe­run­gen sofort fäl­lig gestellt wer­den.

4. Lie­fer­zeit, Son­der­pos­ten, Re-Mar­ke­ting-Ware

Lie­fer­fris­ten und Ter­mi­ne sind nur ver­bind­lich, wenn sie durch die RedIP GmbH schrift­lich bestä­tigt sind. Lie­fer­fris­ten begin­nen ab Bestä­ti­gung zu lau­fen.

Lie­fer- und Leis­tungs­ver­zö­ge­run­gen auf­grund höhe­rer Gewalt, Krieg, Auf­ruhr, Streik, Aus­sper­rung oder ähn­li­che nicht in unse­ren Macht­be­reich fal­len­de Ereig­nis­se bewir­ken zunächst eine ange­mes­se­ne Ver­län­ge­rung der Lie­fer­frist, soweit die­se Umstän­de nach­weis­lich auf die Lie­fe­rung des ver­kauf­ten Gegen­stan­des von erheb­li­chem Ein­fluss sind. Die genann­ten Umstän­de sus­pen­die­ren die RedIP GmbH für die Dau­er der Behin­de­rung von den ein­ge­gan­ge­nen Lie­fer­ver­bind­lich­kei­ten. Dies gilt auch, wenn sol­che Hin­der­nis­se beim Lie­fe­ran­ten der RedIP GmbH oder deren Unter­lie­fe­ran­ten ein­tre­ten. Beginn und Ende der­ar­ti­ger Hin­der­nis­se teilt der Ver­käu­fer dem Käu­fer bald­mög­lichst mit. Der Käu­fer kann vom Ver­käu­fer die Erklä­rung ver­lan­gen, ob er zurück­tre­ten oder inner­halb ange­mes­se­ner Frist lie­fern will. Der Ver­käu­fer selbst hat das Recht auch ohne die­se Anfor­de­rung nach ange­mes­se­ner War­te­frist vom Ver­trag zurück zu tre­ten. Erklärt sich der Ver­käu­fer auf die Anfor­de­rung nicht unver­züg­lich, kann der Käu­fer zurück­tre­ten. Scha­den­er­satz­an­sprü­che sind in die­sen Fäl­len aus­ge­schlos­sen.

Der Ver­käu­fer haf­tet hin­sicht­lich recht­zei­ti­ger Lie­fe­rung nur für Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit hin­sicht­lich sei­nes eige­nen Ver­schul­dens und das sei­ner Erfül­lungs­ge­hil­fen. Für das Ver­schul­den sei­ner Vor­lie­fe­ran­ten hat er nicht ein­zu­tre­ten. Der Ver­käu­fer ist jedoch ver­pflich­tet, auf Ver­lan­gen even­tu­el­le ihm gegen sei­nen Vor­lie­fe­ran­ten zuste­hen­de Ansprü­che an den Käu­fer abzu­tre­ten. Im Fal­le einer Lie­fer­ver­zö­ge­rung, die der Ver­käu­fer zu ver­tre­ten hat, ist der Käu­fer ver­pflich­tet, auf Ver­lan­gen des Ver­käu­fers inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist zu erklä­ren, ob er wei­ter­hin auf Lie­fe­rung besteht oder wegen der Ver­zö­ge­rung vom Ver­tra­ge zurück­tritt und/oder Scha­den­er­satz statt der Leis­tung ver­langt. Bei allen Son­der­pos­ten (Re-Mar­ke­ting-Ware) erfolgt Lie­fe­rung stets nur, solan­ge der Vor­rat reicht. Ist der Vor­rat erschöpft, gilt die Leis­tung der RedIP GmbH als unmög­lich und ent­bin­det die RedIP GmbH von der Lie­fer­ver­pflich­tung. Wir wer­den den Kun­den bald­mög­lichst über die Nicht­ver­füg­bar­keit der Ware unter­rich­ten und Gegen­leis­tun­gen bald­mög­lichst erstat­ten. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che kön­nen nicht gel­tend gemacht wer­den.

5. Gefahren­über­gang und Abnah­me

Die RedIP GmbH ver­kauft grund­sätz­lich nur an Selbst­ab­ho­ler. Jeg­li­che Leis­tun­gen, die über die Bereit­stel­lung zur Abho­lung hin­aus­ge­hen sind rei­ne Gefäl­lig­keit. Hier­auf besteht weder ein Anspruch noch über­nimmt die RedIP GmbH irgend­ei­ne Haf­tung. Ver­la­dung und Ver­sand der Ware erfol­gen unver­si­chert (Aus­nah­me Paket­ver­sand) auf Gefahr des Emp­fän­gers. Die Gefahr geht auf den Kun­den über mit der Mit­tei­lung der Abhol­be­reit­schaft, spä­tes­tens mit Bereit­stel­lung der Ware. Der Abschluss einer Spe­di­ti­ons­trans­port­ver­si­che­rung obliegt grund­sätz­lich dem Kun­den. Die RedIP GmbH schließt für den Kun­den (Aus­nah­me Selbst­ab­ho­ler) – ohne dass hier­zu eine Ver­pflich­tung besteht – eine Trans­port­ver­si­che­rung ab. Die Kos­ten trägt der Kun­de (Zif­fer 3). Teil­lie­fe­run­gen sind in zumut­ba­rem Umfang zuläs­sig. Der Kun­de hat die Pflicht, die bestell­te Ware abzu­neh­men, sofern die­se nicht mit offen­ba­ren tech­ni­schen Män­geln behaf­tet ist. Ver­wei­gert der Kun­de die Abnah­me der bestell­ten Ware, so kann die RedIP GmbH dem Kun­den schrift­lich eine ange­mes­se­ne Nach­frist set­zen, mit der Erklä­rung, dass die RedIP GmbH nach Ablauf der Frist die Ver­trags­er­fül­lung ablehnt. Nach erfolg­lo­sem Ablauf der Nach­frist sind wir berech­tigt, durch schrift­li­che Erklä­rung vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder Scha­den­er­satz zu ver­lan­gen. Der Set­zung einer Nach­frist bedarf es nicht, wenn der Kun­de die Abnah­me ernst­haft und end­gül­tig ver­wei­gert oder offen­kun­dig ist, dass er auch inner­halb der Nach­frist zur Zah­lung des Kauf­prei­ses nicht im Stan­de ist. Ver­lan­gen wir Scha­den­er­satz gemäß vor­he­ri­gem Absatz, so beträgt die­ser 15 % des ver­ein­bar­ten Kauf­prei­ses (Gewinn­span­ne). Der Scha­dens­be­trag ist höher oder nied­ri­ger anzu­set­zen, wenn wir einen höhe­ren Scha­den oder der Kun­de einen gerin­ge­ren Scha­den nach­weist.

6. Eigen­tums­vor­be­halt

Die gelie­fer­te Ware bleibt bis zum voll­stän­di­gen Aus­gleich aller – auch künf­ti­ger – For­de­run­gen des Ver­käu­fers nebst Zin­sen und Kos­ten unser unein­ge­schränk­tes Eigen­tum. Sie ist getrennt von ande­rer Ware zu ver­wah­ren. Bei lau­fen­der Rech­nung sichert das vor­be­hal­te­ne Eigen­tum die Sal­den­for­de­rung der Ver­käu­fers. Dies gilt ins­be­son­de­re für juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts, für öffent­lich recht­li­che Son­der­ver­mö­gen und Kauf­leu­te, bei dem der Kauf­ver­trag zum Betrieb eines Han­dels­ge­wer­bes gehört. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, die Vor­be­halts­wa­re auf sei­ne Kos­ten zu ver­si­chern und ver­si­chert zu hal­ten. Er tritt hier­mit für den Ver­si­che­rungs­fall alle Ansprü­che gegen den Ver­si­che­rer bis zur Höhe unse­rer For­de­rung an uns ab. Bei Zugrif­fen Drit­ter auf die Vor­be­halts­wa­re wird der Käu­fer auf das Eigen­tum des Ver­käu­fers hin­wei­sen und die­sen unver­züg­lich benach­rich­ti­gen. Unter­lässt er bei­des, stellt dies eine Ver­trags­ver­let­zung dar, die zum Scha­den­er­satz ver­pflich­tet. Der Kun­de ist befugt, die gekauf­te Ware in ordent­li­chem Geschäfts­gang wei­ter zu ver­äu­ßern oder zu ver­ar­bei­ten, sofern wir hier­für schrift­lich unse­re Zustim­mung ertei­len. Wird die Vor­be­halts­wa­re vom Käu­fer zu einer neu­en beweg­li­chen Sache ver­ar­bei­tet, so erfolgt die Ver­ar­bei­tung für den Ver­käu­fer, ohne dass die­ser hier­aus ver­pflich­tet wird; die neue Sache wird Eigen­tum des Ver­käu­fers. Bei Ver­ar­bei­tung zusam­men mit nicht dem Ver­käu­fer gehö­ren­der Ware erwirbt der Ver­käu­fer Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache nach dem Ver­hält­nis des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zu der ande­ren Ware zur Zeit der Ver­ar­bei­tung. Wird die Vor­be­halts­wa­re mit nicht dem Ver­käu­fer gehö­ren­der Ware gemäß §§ 947, 948 BGB ver­bun­den, ver­mischt oder ver­mengt, so wird der Ver­käu­fer Mit­ei­gen­tü­mer ent­spre­chend den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Erwirbt der Käu­fer durch Ver­bin­dung, Ver­mi­schung oder Ver­men­gung Allein­ei­gen­tum, so über­trägt er schon jetzt dem Ver­käu­fer Mit­ei­gen­tum nach dem Ver­hält­nis des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zu der ande­ren Ware zur Zeit der Ver­bin­dung, Ver­mi­schung oder Ver­men­gung. Der Käu­fer hat in die­sen Fäl­len die im Eigen­tum oder Mit­ei­gen­tum des Ver­käu­fers ste­hen­de Sache, die eben­falls als Vor­be­halts­wa­re im Sin­ne der vor­ste­hen­den Bedin­gun­gen gilt, unent­gelt­lich zu ver­wah­ren. Wird Vor­be­halts­wa­re allein oder zusam­men mit nicht dem Ver­käu­fer gehö­ren­der Ware ver­äu­ßert, so tritt der Käu­fer schon jetzt, d.h. im Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses, die aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung ent­ste­hen­den For­de­run­gen in Höhe des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re bzw. bei Ver­ar­bei­tung vor Ver­äu­ße­rung in Höhe des Wer­tes des Mit­ei­gen­tums­an­teils des Ver­käu­fers mit allen Neben­rech­ten und Rang vor dem Rest ab; der Ver­käu­fer nimmt die Abtre­tung an. Wert der Vor­be­halts­wa­re ist der Rech­nungs­be­trag des Ver­käu­fers. Steht die wei­ter­ver­äu­ßer­te Vor­be­halts­wa­re im Mit­ei­gen­tum des Ver­käu­fers, so erstreckt sich die Abtre­tung der For­de­run­gen auf den Betrag, der dem Anteils­wert des Ver­käu­fers an dem Mit­ei­gen­tum ent­spricht. Ver­pfän­dun­gen oder Siche­rungs­über­eig­nun­gen des Eigen­tums des Ver­käu­fers an Drit­te sind unzu­läs­sig. Die aus dem Wei­ter­ver­kauf oder einem sons­ti­gen Rechts­grund (z. B. Versicherung/unerl. Hand­lung) bzgl. der Vor­be­halts­wa­re ent­ste­hen­de For­de­run­gen (ein­schließ­lich sämt­li­cher Sal­do­for­de­run­gen aus Kon­to­kor­rent) tritt der Käu­fer bereits jetzt siche­rungs­hal­ber in vol­lem Umfang an den Ver­käu­fer ab.

Der Ver­käu­fer ermäch­tigt den Käu­fer wider­ruf­lich, die an den Ver­käu­fer abge­tre­te­nen For­de­run­gen für des­sen Rech­nung in eige­nem Namen ein­zu­zie­hen. Der Ver­käu­fer wird von der eige­nen Ein­zie­hungs­be­fug­nis kei­nen Gebrauch machen, solan­ge der Käu­fer sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen, auch gegen­über Drit­ten, nach­kommt. Auf Ver­lan­gen des Ver­käu­fers hat der Käu­fer die Schuld­ner der abge­tre­te­nen For­de­run­gen zu benen­nen und die­sen die Abtre­tung anzu­zei­gen; der Ver­käu­fer ist ermäch­tigt, den Schuld­nern die Abtre­tung auch selbst anzu­zei­gen. Soweit der Wert der Sicher­hei­ten unse­re For­de­run­gen um mehr als 20 % über­steigt, wer­den wir auf Ver­lan­gen des Kun­den Sicher­hei­ten nach unse­rer Wahl frei­ge­ben. Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Kun­den – ins­be­son­de­re Zah­lungs­ver­zug oder ander­wei­ti­ger Ver­let­zun­gen sei­ner Pflich­ten aus dem Eigen­tums­vor­be­halt – sind wir berech­tigt, unbe­scha­det unse­rer sons­ti­gen Ansprü­che, die Vor­be­halts­wa­re her­aus zu ver­lan­gen und nach schrift­li­cher Ankün­di­gung mit ange­mes­se­ner Frist­set­zung die Ware unter Anrech­nung des Ver­wer­terlö­ses auf den Kauf­preis durch frei­hän­di­gen Ver­kauf best­mög­lich zu ver­wer­ten. Sämt­li­che Kos­ten der Rück­nah­me und der Ver­wer­tung des Ver­trags­ge­gen­stan­des trägt der Kun­de. Die Aus­übung des Eigen­tums­vor­be­hal­tes durch uns, für den Fall, dass der Kun­de sei­nen Ver­pflich­tun­gen nicht nach­kommt, bedeu­tet nicht den Rück­tritt vom Ver­trag, es sei denn, es han­delt sich um ein Teil­zah­lungs­ge­schäft eines Nicht­kauf­man­nes. In die­sem Fal­le fin­den die Vor­schrif­ten für Ver­brau­cher­kre­di­te Anwen­dung. Mit Zah­lungs­ein­stel­lung und/oder Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens erlö­schen das Recht zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung, zur Ver­wen­dung oder Ein­bau der Vor­be­halts­wa­re oder die Ermäch­ti­gung zum Ein­zug der abge­tre­te­nen For­de­run­gen. Dies gilt nicht für die Rech­te des Insol­venz­ver­wal­ters.

8. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che

Scha­dens- und Auf­wen­dungs­er­satz­an­sprü­che (nach­fol­gend Scha­dens­er­satz­an­sprü­che) gegen uns, sowie gegen­über unse­rer Erfül­lungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen, gleich aus wel­chem Rechts­grund, ins­be­son­de­re wegen Ver­let­zung von Pflich­ten aus einem Schuld­ver­hält­nis und aus uner­laub­ter Hand­lung, ins­be­son­de­re auch für indi­rek­te oder Fol­ge­schä­den sind aus­ge­schlos­sen. Dies gilt nicht, soweit zwin­gend gehaf­tet wird, ins­be­son­de­re bei Ver­let­zung von Leben, Kör­per, Gesund­heit. Der Scha­dens­er­satz­an­spruch für die Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten ist jedoch auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt. Soweit Scha­den­er­satz­an­sprü­che gegen uns, unse­re Erfül­lungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen bestehen, ver­jäh­ren die­se bin­nen eines Jah­res nach Lie­fe­rung der Gerä­te, sofern die Ansprü­che nicht auf Vor­satz beru­hen.

9. Ser­vice­be­din­gun­gen

Zur Prü­fung ihrer Ansprü­che ist eine Kopie der Kauf­rech­nung not­wen­dig. Erbrin­gen Sie die­sen Nach­weis nicht, erhal­ten Sie die Ware gegen eine Bear­bei­tungs­ge­bühr unfrei zurück. Bei feh­len­den Her­stel­ler- und oder Iden­ti­fi­zie­rungs­eti­ket­ten ver­fal­len jeg­li­che Garan­tie­an­sprü­che des Kun­den.

Feh­ler­be­schrei­bung:

Bei Gerä­ten, die ohne genaue Feh­ler­be­schrei­bung (“defekt” oder “zur Repa­ra­tur” ist nicht aus­rei­chend) bei uns ein­tref­fen hat die RedIP GmbH das Recht der Wahl zwi­schen Durch­füh­rung einer kos­ten­pflich­ti­gen Feh­ler­dia­gno­se oder der unre­pa­rier­ten Rück­sen­dung gegen eine Bear­bei­tungs­ge­bühr ent­spre­chend unse­rer Preis­lis­te. Im Fal­le unbe­rech­tig­ter Bean­stan­dun­gen (kein Feh­ler fest­stell­bar, wahr­schein­lich Bedie­nungs­feh­ler) wird die Ware gegen eine Bear­bei­tungs­ge­bühr ent­spre­chend unse­rer Preis­lis­te zurück­ge­schickt.

Trans­port­kos­ten:

Die RedIP GmbH über­nimmt die Trans­port­kos­ten für die Rück­sen­dung berech­tigt bean­stan­de­ter Ware. Die Kos­ten für den Trans­port und Ver­si­che­rung von berech­tigt bean­stan­de­ter Ware an die RedIP GmbH trägt der Absen­der. Bei unfrei­en Anlie­fe­run­gen wird die Annah­me aus orga­ni­sa­to­ri­schen Grün­de ver­wei­gert.

10. Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand und anzu­wen­den­des Recht

Für die­se Geschäfts­be­din­gun­gen und die gesam­ten Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen der RedIP GmbH und dem Kun­den gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Die Anwen­dung des UNK­auf­rechts ist aus­ge­schlos­sen.

Ist der Kun­de Kauf­mann und gehört der Abschluss des Ver­trags zum Betrieb sei­nes Han­dels­ge­wer­bes, ist Erfül­lungs­ort für Lie­fe­rung und Zah­lung Ham­burg. Für sämt­li­che gegen­wär­ti­gen und künf­ti­gen Ansprü­che aus der Geschäfts­ver­bin­dung mit Kauf­leu­ten ist aus­schließ­li­cher Gerichts­stand Ham­burg. Der glei­che Gerichts­stand gilt, wenn der Kun­de kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand im Inland hat, nach Ver­trags­schluss sei­nen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt aus dem Inland ver­legt oder sein Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort zum Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt ist.

11. Daten­schutz

Die RedIP GmbH ist berech­tigt, bezüg­lich der Geschäfts­ver­bin­dung oder im Zusam­men­hang mit die­ser erhal­te­ne Daten über den Käu­fer, gleich ob die­se vom Käu­fer oder von Drit­ten stam­men, im Sin­ne des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes zu ver­ar­bei­ten. Die­ser Hin­weis ersetzt die Mit­tei­lung gemäß Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz, dass per­sön­li­che Daten über den Kun­den mit­tels EDV gespei­chert und wei­ter­ver­ar­bei­tet wer­den.

12. Schluss­be­stim­mun­gen

Falls ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam oder undurch­führ­bar sein soll­ten oder Lücken ent­hal­ten, wird dadurch die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt.
Die Par­tei­en ver­pflich­ten sich, eine Ver­ein­ba­rung zu tref­fen, die dem Gewoll­ten am nächs­ten kommt.